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   VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98   

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https://dejure.org/2000,5587
VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98 (https://dejure.org/2000,5587)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.06.2000 - 5 N 1234/98 (https://dejure.org/2000,5587)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 5 N 1234/98 (https://dejure.org/2000,5587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 VwGO
    (Verwaltungskosten für die Genehmigung von Anlagen nach WasG HE § 50 Abs 1)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; HWG § 50 Abs. 1; ; HVwKostG § 1; ; HVwKostG § 21; ; HVwKostG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsgebührenrecht - Verwaltungsgebühr, Normenkontrollverfahren, Ingenieurbauwerk, Honorar, Höchstgebühr, Amtshandlung, Wasserversorgungsanlage, Abwasseranlage, Genehmigung, Antrag, Wertgebühr, Investitionskosten, Verwaltungsaufwand, Verhältnismäßigkeit, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Normenkontrollverfahren zur Überprüfung des Gebührentatbestandes für die Genehmigung von Anlagen nach § 50 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz ( HWG); Überprüfung von unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften; Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; Gestaltung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 16.07.1997 - 5 N 549/94

    Verwaltungskosten für die Genehmigung von Anlagen nach WasG HE § 50 Abs 1

    Auszug aus VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98
    In seinem Beschluss vom 16. Juli 1997 (5 N 549/94) habe der Senat die Unwirksamkeit des Gebührentatbestandes 16191 der Verwaltungskostenordnung des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 22. November 1990 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnungen für die Geschäftsbereiche des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit und des Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. Juli 1992 festgestellt.

    In dem Verfahren 5 N 549/94 hatte die damalige Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, der Verweis auf 16, 5 v. H. des Mittelsatzes der Honorartafel nach der HOAI führe zu Gebührenhöhen, die in keinem Verhältnis mehr zur Leistung der Behörde im Rahmen der Genehmigungserteilung stünden.

    Im Übrigen verweist auch das Land auf seinen Vortrag im Normenkontrollverfahren 5 N 549/94.

    Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Akte des Normenkontrollverfahrens Hess. VGH 5 N 549/94 sowie eines Verwaltungsvorgangs der Antragstellerin (ein Hefter) verwiesen.

    Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, in seinem Beschluss vom 16. Juli 1997 (5 N 549/94) die Vorgängerregelung dieses Gebührentatbestandes (Nr. 16191 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung vom 22. November 1990 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Juli 1992) für unwirksam zu erklären, liegen für die hier streitige Fassung nicht vor.

    Nach dem unbestrittenen Vortrag des Landes im Normenkontrollverfahren 5 N 549/94 hat es in den Jahren 1995 und 1996 nur zwei derartige Fälle von insgesamt 1569 Genehmigungen nach § 50 Abs. 1 HWG gegeben.

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98
    Dabei ist der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen, denn das Äquivalenzprinzip ist nicht mit dem Kostendeckungsprinzip identisch (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 -, m. w. N.).

    Insoweit verlangt das Äquivalenzprinzip nur, dass der Anteil (Prozentsatz) des Wertes, der als Gebühr zu entrichten ist, nicht unangemessen hoch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die - in Abgrenzung zur Steuer - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt sind und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschlüsse vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223, und vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus VGH Hessen, 08.06.2000 - 5 N 1234/98
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die - in Abgrenzung zur Steuer - aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt sind und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschlüsse vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223, und vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 11 BN 6.00

    Verwaltungsgebühren; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Gleichbehandlung

    BVerwG 11 BN 6.00 VGH 5 N 1234/98.
  • VG Gießen, 19.12.2003 - 8 E 3224/01

    Bemessung einer Wertgebühr; Spielraum des Gesetzgebers; wirtschaftlicher Wert der

    Vielmehr bietet sich bei Gebühren für Amtshandlungen, die sich auf Objekte beziehen, welche einen wirtschaftlichen Wert haben, dieser Wert als Bemessungsgrundlage geradezu an (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2000, a.a.O.; U. v. 03.03.1989 - 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275, 277 r.Sp.; Bayer. VGH, U. v. 12.04.2000 - 19 N 98.3739 -, Juris = VGHE BY 53, 80 ff.), wobei allerdings die zu entrichtende Wertgebühr nicht unangemessen hoch sein darf ( BVerwG U. v. 19.01.2000, a.a.O; Hess.VGH, U. v. 08.06.2000 - 5 N 1234/98 - HessVGRspr. 2001, 89, 92 l.Sp.; Bayer. VGH, U. v. 12.04.2000, a.a.O.).

    Denn die Höhe der Investitionskosten einer Maßnahme stellt ein zureichendes Indiz für die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung dar (vgl. Hess.VGH, B. v. 08.06.2000, a.a.O.).

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